1. Was bedeutet fiktive Abrechnung genau?
Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls (Haftpflichtschaden) gilt das Prinzip der Dispositionsfreiheit gemäß § 249 BGB. Sie allein entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, es in Eigenregie instand setzen oder das Auto unrepariert verkaufen. Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die Reparaturkosten auf Basis eines unabhängigen Sachverständigengutachtens als Geldbetrag auszahlen.
2. Netto vs. Brutto: Was zahlt die Versicherung?
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die gesetzliche Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung nicht erstattet, da sie nicht tatsächlich angefallen ist. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt folglich die im Gutachten kalkulierten Nettoreparaturkosten aus. Sollten Sie später dennoch Ersatzteile mit Rechnung kaufen oder Teilleistungen in einer Werkstatt beauftragen, kann die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer nachträglich geltend gemacht werden.
3. BGH-Rechtsprechung zu Stundenverrechnungssätzen
Versicherungen versuchen regelmäßig, die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten auf günstigere, freie Werkstätten zu kürzen (sogenannter Prüfbericht). Der Bundesgerichtshof (BGH, u.a. Urteil VI ZR 91/09) hat hierzu klare Leitplanken aufgestellt:
- Fahrzeuge bis zu 3 Jahren: Geschädigte dürfen stets die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen.
- Fahrzeuge älter als 3 Jahre: Wurde das Fahrzeug bisher lückenlos in einer markengebundenen Vertragswerkstatt gewartet und repariert („scheckheftgepflegt“), muss die Versicherung ebenfalls die Markenpreise zahlen.
- Verweisungsvoraussetzungen: Eine Verweisung auf eine freie Werkstatt ist nur zulässig, wenn diese technisch gleichwertig ist und dem Geschädigten der Wechsel zumutbar ist.
4. Typische Kürzungsversuche (UPE-Aufschläge & Verbringung)
Besonders häufig streichen Versicherungen regionale Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge von 10–20 %) sowie die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zur Lackiererei. Als unabhängiger KFZ-Sachverständiger weise ich diese Posten mit genauer Marktanalyse und Belegen der regionalen Werkstattgepflogenheiten nach, sodass Ihr Anspruch unangreifbar begründet ist.
- Reparaturkosten (netto)4.200,00 €
- UPE-Aufschläge Ersatzteile (15 %)180,00 €
- Lackier-Verbringungskosten (netto)95,00 €
- Auszahlungsanspruch Geschädigter (ohne MwSt.)4.475,00 €